Grenzgänger in der Schweiz

Das Optionsrecht für Grenzgänger

Optionsrecht

Befreiung von der Krankenversicherungspflicht

Der Begriff Optionsrecht bezieht sich auf das Krankenversicherungsobligatorium als Grenzgänger bzw. das Wahlrecht, sich entweder der Krankenversicherungspflicht der Schweiz nach KVG zu unterstellen, oder sich von der Krankenversicherungspflicht zu befreien und sich beispielsweise im Wohnland (Deutschland) zu versichern.

Als Grenzgänger mit deutschem Wohnort und Arbeitsort Schweiz hat man in der Regel ab Arbeitsbeginn drei Monate Zeit sich zu entscheiden, ob man der Pflichtversicherung der Schweiz nach KVG beitreten oder sich anderweitig krankenversichern möchte.

Nach Ablauf der drei Monate war eine Änderung in der Vergangenheit nur in folgenden Fällen möglich:

  • Bei Heirat
  • Bei Geburt eines Kindes
  • Bei Scheidung
  • Bei Tod des Ehepartners

Seit März 2017 wird Grenzgängern, die bereits von der Befreiung Gebrauch gemacht haben und vom KVG befreit sind, bei Familienstandsänderung leider kein neues Optionsrecht gewährt.

Somit ist es nicht mehr möglich, wie früher gerne genutzt, sich in jungen Jahren als Single privat zu versichern und beispielsweise später bei Heirat oder Geburt eines Kindes einfach ins KVG zu wechseln.

Möglichkeiten, aus einer privaten oder freiwilligen Versicherung in Deutschland ins KVG zu wechseln, können sich beispielsweise aber bei einer (auch kurzzeitigen) Unterbrechung der Grenzgänger-Tätigkeit oder bei einem Umzug in die Schweiz, mit anschließendem Umzug zurück nach Deutschland, ergeben. Sprechen Sie uns gerne an!

Achtung

In Ausnahmefällen haben die zuständigen kantonalen Ämter auch ohne einen Statuswechsel (siehe oben) bereits ein Optionsrecht gewährt, etwa wenn die Famile einer Grenzgängerin oder eines Grenzgängers durch die betsehende Krankenversicherung finanziell stark eingeschränkt war und durch einen Wechsel eine signifikante Verbesserung erzielt werden kann.

Auch wenn wir dafür nicht garantieren können, helfen wir Ihnen gern weiter und versuchen, eine passende Lösung für Sie zu finden.

Versicherungswechsel

Urteil des Bundesgerichts vom 10.03.2015

Am 10.03.2015 hat nun das Bundesgericht in Bern ein neues Urteil zum Optionsrecht in der Krankenversicherung für Grenzgänger erlassen.

Bis zu diesem Zeitpunkt hatten die drei Kantone Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau bei Grenzgängern eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht auch ohne schriftliches Gesuch akzeptiert.

Grenzgänger, die in diesen Kantonen tätig waren, konnten sich also anderweitig (z.B. privat in Deutschland) versichern und galten, ohne überhaupt ein Gesuch zu stellen, als “stillschweigend befreit”. Gemäß Urteil vom 10. März 2015 ist eine stillschweigende Befreiung nicht rechtsgültig.

Wer sich also nicht schriftlich von der Krankenversicherungspflicht nach KVG befreit hat, hat nun die Möglichkeit, auf Antrag beim kantonalen Amt in die Pflichtversicherung nach KVG einzutreten.

Diese Möglichkeit wurde seit Bekanntwerden des Urteils vom März 2015 bereits von vielen Grenzgängern erfolgreich genutzt.

Viele konnten ihre teure private Krankenversicherung oder freiwillige gesetzliche Krankenversicherung in Deutschland verlassen und sich stattdessen in der Schweiz nach KVG versichern, in der Regel zu günstigeren Beiträgen und vergleichbaren oder besseren Leistungen.

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Grenzgängerdienst.de ist nicht steuerberatend tätig. Bitte wenden Sie sich bei allen Fragen rund um das Thema Steuern für Grenzgänger an eine:n Steuerberater:in. 

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FAQ

Häufige Fragen zum
Optionsrecht für Grenzgänger

Wo kann man sich von der Krankenkassenpflicht befreien lassen?

Als Grenzgänger in der Schweiz müssen Sie sich an die zuständige Kassenkontrollstelle wenden in dem Kanton wenden, in dem Ihr Arbeitgeber seinen Sitz hat.

Welche Dokumente benötigt man, um vom Optionsrecht gebrauch zu machen?

Für Ihr Befreiungsgesuch benötigen Sie das Meldeformular für Grenzgänger (Formular G), Ihre Grenzgängerbewilligung G, eine Kopie des aktuellen Versicherungsnachweises oder eine Bestätigung der bestehenden Versicherung auf dem Formular G. 

In welchen Fällen ist das nachtägliche Optionsrecht möglich?

Grenzgänger in der Schweiz, die noch nicht oder nicht rechtzeitig von Ihrem Optionsrecht gebrauch gemacht haben, können sich in folgenden Fällen auch zu einem späteren Zeitpunkt von der Versicherungspflicht befreien lassen:

  • Bei Heirat
  • Bei Geburt eines Kindes
  • Bei Scheidung
  • Bei Tod des Ehepartners

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