Home Office Regelung für Grenzgänger in der Schweiz [2024]

Aktuelle Home Office Regeln Grenzgänger Schweiz

Die Pandemie hat die Art und Weise, wie wir arbeiten, grundlegend verändert. Ein Konzept, das dabei besonders an Bedeutung gewonnen hat, ist das Home Office bzw. die “Telearbeit”. 

Für deutsche Grenzgänger in der Schweiz bringt diese Arbeitsform jedoch einige Herausforderungen mit sich. Die vielen Änderungen der Regelungen für die Home Office Arbeit für Grenzgänger sorgen bis heute für Verwirrung bei Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden. 

In diesem Beitrag zeigen wir Ihnen, welche neuen Home Office Regeln für Grenzgänger in der Schweiz ab dem 01.07.2023 gelten und was das für Sie bedeutet.

Das wichtigste zum Home Office auf einen Blick

  • Ab dem 01.07.2023 dürfen Grenzgänger maximal 49,9% ihrer Arbeitszeit im Home Office in Deutschland verbringen, damit die Zuständigkeit der Sozialversicherung in der Schweiz erhalten bleibt.
  • Das Doppelbesteuerungsabkommen bleibt davon unberührt.
  • Das Überschreiten der Obergrenze hat Auswirkungen auf die Sozialversicherung, Krankenversicherung, Steuern und potentiell auf den Grenzgängerstatus.

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Neue Home Office Regelung ab dem 01.07.2023

Mit dem Ausklingen der Einschränkungen im Zusammenhang der Corona-Pandemie entfiel nun zum 30.06.2023 auch die Sonderregelung, welche die vollständige Home Office Arbeit für Grenzgänger in der Schweiz ermöglichte. 

Die Schweiz, Deutschland und einige andere EU- und EFTA-Staaten haben jetzt eine neue multilaterale Vereinbarung getroffen, um die grenzüberschreitende Telearbeit aus dem Home Office nach dem 30. Juni 2023 zu vereinfachen. 

Grenzgänger dürfen ab dem 01.07.2023 im Home Office in ihrem Wohnstaat arbeiten, solange die Telearbeit weniger als die Hälfte ihrer Arbeitszeit (genau genommen maximal 49,9%) einnimmt. Die Arbeit aus dem Home Office geschieht dann in der Regel mit Hilfe von Informatikmitteln, sprich: einem Computer, Laptop oder auch Tablet. 

Die Zuständigkeit für Sozialversicherungen bleibt in diesem Fall im Staat des Arbeitgebersitzes.

Damit die neue Vereinbarung für Grenzgänger gilt, müssen Schweizer Arbeitgeber eine A1-Bescheinigung bei ihrer AHV-Ausgleichskasse beantragen. Die Plattform ALPS wurde entsprechend angepasst und beinhaltet nun den neuen Geschäftsfall “grenzüberschreitende Telearbeit”.

Offizielle Informationen zur Homeoffice-Regelung für Grenzgänger finden Sie auch auf der Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Für wen gilt die neue Home Office Regelung?

Die neue Regelung für die Home Office Arbeit gilt für alle Personen, die unter das Freizügigkeitsabkommen der EU/EFTA-Staaten fallen. Dazu gehören zum Beispiel alle Personen, die bereits eine Grenzgängerbewilligung erhalten haben.

Eine genauere Übersicht zu diesem Thema finden Sie hier: Was bedeutet das Freizügigkeitsabkommen für Grenzgänger?

Für wen gilt die neue Home Office Regelung nicht?

Die neuen Regeln für Grenzgänger finden nur bei der Home Office Arbeit im klassischen Sinne Anwendung. VOn der Regelung ausgeschlossen sind:

  • Personen, die neben der Telearbeit gewöhnlich weitere Tätigkeiten (z.B. regelmäßig Kundenbesuche, selbstständige Nebenbeschäftigung) im Wohnstaat ausüben, auch wenn dieser die multilaterale Vereinbarung unterzeichnet hat;
  • Personen, die neben der Telearbeit im Wohnstaat in einem weiteren EU- bzw. EFTA-Staat gewöhnlich eine Tätigkeit ausüben;
  • Personen, die neben der Tätigkeit für ihren Schweizer Arbeitgeber noch für einen Arbeitgeber in der EU bzw. in einem EFTA-Staat arbeiten;
  • Selbstständigerwerbende.

Doppelbesteuerungsabkommen

Die Arbeit aus dem Home Office hat für Grenzgänger keine Auswirkungen auf das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und der Schweiz, insofern die Obergrenze von 49,9% der Arbeitszeit im Home Office nicht überschritten wird. 

Solange also weniger als die Hälfte der Arbeitszeit im Wohnsitzstaat vollbracht wird, gelten die normalen Regeln zur Besteuerung von Grenzgängern.

Deutsche Grenzgänger zahlen weiterhin die Quellensteuer in Höhe von 4,5% in der Schweiz, welche mit den Zahlungen zur Einkommensteuer in Deutschland verrechnet wird.

Genauere Informationen zum Thema finden Sie auch hier: Doppelbesteuerungsabkommen für Grenzgänger

Sozialversicherungsstatus

Die Kernaussage der neuen Vereinbarung zur Home Office Arbeit für Grenzgänger:

Kein Zuständigkeitswechsel im Bereich der Sozialversicherungen bei Telearbeit unter 50% ab dem 1. Juli 2023. 

Im Klartext: Wer nur weniger als 50% der Arbeitszeit im Home Office in Deutschland verbringt, behält den Grenzgängerstatus und ist somit im Staat des Arbeitgebers, also in der Schweiz, sozialversichert. 

Hier finden Sie mehr zum Thema: Sozialversicherung für Grenzgänger

Krankenversicherung im Home Office

Das Thema der Krankenversicherung für Grenzgänger bleibt von der neuen Home Office Regelung unberührt, insofern die Grenze von 49,9% der Arbeitszeit im Home Office nicht überschritten wird. 

Grenzgänger haben weiterhin die Wahl aus einer der drei Varianten der Grenzgänger-Krankenversicherung:

Was passiert, wenn die Obergrenze von 49,9% überschritten wird?

Wenn deutsche Grenzgänger in der Schweiz arbeiten und mehr als 50% der Arbeitszeit im Home Office verbringen, hat das direkte Auswirkungen auf ihre Sozialversicherungen, Steuern und Krankenversicherung. 

Die Sozialversicherungspflicht fällt dann in das Wohnsitzland, also Deutschland. Die Ansprüche auf AHV/IV in der Schweiz verfallen.

Dies kann zu weniger Nettoeinkommen führen, da Beiträge zur Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung in Deutschland gezahlt werden müssen und die günstigere Schweizer Krankenversicherung nicht genutzt werden kann.

Für Arbeitgeber kann dies zu zusätzlicher Bürokratie und Risiken führen, insbesondere wenn das Homeoffice der Arbeitnehmenden als Niederlassung in Deutschland angesehen wird, die separate Buchhaltung benötigt und steuerpflichtig ist.

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Home Office Sonderregelung während der Corona Pandemie

Home Office für Grenzgänger in der Schweiz

Die Corona-Pandemie hat viele Aspekte des Arbeitslebens verändert, einschließlich der Art und Weise, wie Grenzgänger zwischen Deutschland und der Schweiz arbeiten. Besonders bemerkenswert war eine Sonderregelung, die während der Pandemie eingeführt wurde, um das Arbeiten im Home Office zu erleichtern und gleichzeitig die Rechte der Arbeitnehmer zu schützen.

Die flexible Anwendung der EU-Unterstellungsregeln im Bereich der sozialen Sicherheit wurde infolge der pandemiebedingten Einschränkungen eingeführt und bis zum 30. Juni 2023 verlängert. Gemäß dieser Sonderregelung gelten für Personen, die im Home Office arbeiteten, unabhängig von ihrem Standort, weiterhin die schweizerischen Sozialversicherungsbestimmungen. 

Dies bedeutet, dass deutsche Grenzgänger, die während der Pandemie von zu Hause aus arbeiteten, weiterhin nach den schweizerischen Rechtsvorschriften sozialversichert waren. Eine A1-Bescheinigung, die normalerweise bei der Arbeit im Ausland erforderlich ist, ist in solchen Fällen nicht erforderlich.

Diese Regelung bot sowohl Arbeitnehmern als auch Arbeitgebern eine gewisse Flexibilität und Sicherheit in dieser beispiellosen Zeit. Es ermöglichte es den Arbeitnehmern, ihre Arbeit sicher von zu Hause aus zu erledigen, ohne ihre Sozialversicherungsrechte zu verlieren. Gleichzeitig entlastete es die Arbeitgeber von der bürokratischen Belastung, die mit der Beantragung von A1-Bescheinigungen und der Anpassung an verschiedene Sozialversicherungssysteme verbunden ist.


Home Office Regelung vor der Corona Pandemie

Bevor die Corona-Pandemie die Arbeitswelt veränderte, unterlagen deutsche Grenzgänger, die in der Schweiz arbeiteten, bestimmten Regeln in Bezug auf Home Office und Sozialversicherung. Diese Regeln wurden in der EU-Verordnung 883/2004 festgelegt.

Vor der Pandemie durften Grenzgänger, sofern sie mehr als 25% ihrer Arbeitszeit in ihrem Wohnsitzland verbrachten, ihre Sozialversicherungsbeiträge im Wohnland abführen. Für Grenzgänger zwischen Deutschland und der Schweiz lag diese Grenze aufgrund einer gesonderten Vereinbarung sogar bei 50%. Überschritten sie diese Grenze, verloren sie ihren Grenzgänger-Status und mussten die Sozialversicherungsbeiträge in Deutschland zahlen. 

Ein weiterer wichtiger Aspekt war, dass Arbeitgeber die notwendige G-Bewilligung für ihre Angestellten beantragen mussten. Bei Überschreiten der 25% (bzw. 50% zwischen Deutschland und der Schweiz) konnte keine G-Bewilligung beantragt werden, was ebenfalls Auswirkungen auf die Sozialversicherungen, Steuern und Krankenversicherung des Arbeitnehmers hatte. Daher hatten die Grenzgänger vor der Pandemie weniger Flexibilität in Bezug auf das Arbeiten von zu Hause aus.


Häufige Fragen zur Home Office Regelung für Grenzgänger

Was ändert sich 2023 für Grenzgänger in der Schweiz?

Am 30.06.2023 laufen die bisherigen Vereinbarungen zur Home Office Arbeit für Grenzgänger aus. Ab dem 01.07.2023 dürfen Grenzgänger nur noch maximal 49,9% der Arbeitszeit im Home Office verbringen, wenn sie den Grenzgängerstatus behalten wollen.

Dürfen Grenzgänger im Home Office arbeiten?

Grenzgänger in der Schweiz dürfen grundsätzlich aus dem Home Office in Deutschland arbeiten. Solange die Telearbeit weniger als 50% der Gesamtarbeitszeit beträgt, bleibt die Zuständigkeit der Sozialversicherung im Staat des Arbeitgebersitzes. Wird die Obergrenze überschritten, müssen Grenzgänger mit starken Einschränkungen rechnen.

Wie viele Home Office Tage sind für Grenzgänger erlaubt?

Grenzgänger dürfen grundsätzlich so oft und so lange im Home Office arbeiten, wie es der Arbeitgeber gestattet. Die Zuständigkeit der Sozialversicherung bleibt jedoch nur in  der Schweiz, wenn maximal 49,9% der Arbeitszeit aus dem Home Office in Deutschland gearbeitet wird. Dabei sollte auch auf die neuen Regeln zur Home Office Arbeit ab dem 01.07.2023 geachtet werden.

Tags: ArbeitLeben

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Florian Reinhardt, Grenzgänger Berater in Lörrach

zuletzt aktualisiert am 03.01.2024 von Florian Reinhardt

Florian Reinhardt ist Ihr Grenzgängerberater und Versicherungsexperte in Lörrach. Mit jahrelanger Erfahrung betreut und berät er neue und alte Grenzgänger:innen im Dreiländereck.

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